Mittwoch, 25. Juni 2008

EM - über die Gesetzeskonformität von Autokorsos

Aus gegebenem Anlass machte ich mir noch so Gedanken, inwieweit es wohl möglich und sinnvoll ist, aufgrund der Hupkonzerte vor meinen Fenstern Anzeige gegen Unbekannt zu stellen, da stieß ich auf diesen Telepolis-Artikel ("Strafvereitelung im Amt? -- Der Umgang der Polizeibehörden mit Autokorsos und Hupkonzerten steht rechtlich auf wackligen Beinen").
Neben den im Artikel genannten Tatbeständen (§16 [ich ergänze: Abs. 1] StVO (Regelungen zum Geben von Schall- und Lichtzeichen im Straßenverkehr) sowie Durchführung einer nicht genehmigten Versammlung bzw. Demonstration nach §15 Abs. 3 VersammlG ("Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge")) fallen mir spontan noch ein:
  • Ruhestörung nach Missachtung von § 117 OWiG,
  • Missachtung der Regelungen zum Gebrauch der Warnblinkanlage nach §16 Abs. 2 StVO,
  • Verwendung von nicht zugelassenen Schallzeichen im Straßenverkehr nach §16 Abs. 3 StVO;
Sicherlich gäbe es noch mehr Tatbestände, aber da a) die "Cops" einen vermutlich sowieso auslachen würden, falls man wirklich Anzeige stellt, und b) ich nicht von unserem "Freund und Helfer" (LOL!) so unfreundlich behandelt werden möchte, wie der Telepolis-Journalist in dem o.g. Artikel beschreibt, ist es müßig, noch weiter darüber nachzudenken.

[NACHTRAG: Hupkonzert um 01:45 Uhr immer noch hörbar... müssen die alle nix arbeiten morgen?? Fußball = Sport für ALG2-Empfänger???]

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